JudikaturJustizRS0105092

RS0105092 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2002

Erfährt der Gläubiger einer fälligen aber noch nicht vollstreckbaren Forderung von einer anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners, dann muß er, wenn ein Verfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner noch nicht anhängig ist, den Schuldner unverzüglich klagen und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klage auf Erlangung eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner unverzüglich eingebracht wurde, ist nicht der zeitliche Zusammenhang mit der tatsächlich erfolgten Mitteilung von der Anfechtungsabsicht maßgebend sondern der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der anfechtbaren Rechtshandlung. Das Verstreichenlassen eines Zeitraums von knapp 10 Monaten nach Kenntnis von der anfechtbaren Rechtshandlung entspricht nicht dem Gebot zum ehesten Handeln.

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