RS0105059 – RG Rechtssatz
RS0105059 – RG Rechtssatz
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RG 29.1.1941, VIII 146/40
Wird als Ursache des Autounfalles ein Verschulden eines Dritten nachgewiesen, das zur Erklärung der Verursachung ausreicht, so muß nicht noch der Nachweis erbracht werden, daß auch jede Möglichkeit eines mitverursachenden Verhaltens des beklagten Autolenkers ausgeschlossen ist. Eine Haftung kann daher nicht angenommen werden, wenn die Frage, ob der Beklagte eine Mitursache gesetzt hat, offen gelassen wird.