JudikaturJustizRS0105043

RS0105043 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juli 1939

RG 20.7.1939, VIII 78/39

Die im Lauf eines mehrjährigen Verhältnisses übernommene Verpflichtung für die Mutter seiner außerehelichen Kinder zu sorgen ist nicht unsittlich. Es liegt keine Schenkung vor, sondern ein Vergleich; wurde der Umfang der Zahlungspflicht nicht vereinbart - der Beklagte erklärte, die Klägerin "nicht in Stich zu lassen" - so ist das als vereinbart anzusehen, was beide Parteien mindestens im Auge hatten.