JudikaturJustizRS0105042

RS0105042 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1950

Ein Schadenersatzbegehren zufolge Eintritt eines Unfalles bei einer Gefälligkeitsleistung, zB bei unentgeltlicher Mitnahme mit einem Kraftfahrzeug, widerspricht nicht den guten Sitten.