§ 8 § 8. Lenkvorrichtung
§ 8 § 8. Lenkvorrichtung — KFG 1967
§ 8 § 8. Lenkvorrichtung — KFG 1967
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1977
Inkrafttretungsdatum
21. Dezember 1977
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12147139
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung aufweisen, mit der das Fahrzeug leicht, schnell und sicher gelenkt werden kann.
(2) Kraftfahrzeuge, die insbesondere wegen der Radlast der lenkbaren Räder, nicht leicht gelenkt werden können, müssen mit einer Lenkhilfe versehen sein. Die Lenkvorrichtung muß, auch wenn die Lenkhilfe ausfällt, verläßlich wirken und das sichere Lenken ermöglichen.