Spruch Rekurslegitimation des vorläufigen Beistandes, wenn zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Kuranden der Ertrag aus dem Vermögen des Kuranden oder dieses selbst herangezogen wird Die Bestimmung der Unterhaltskosten gemäß § 219 ABGB. stellt keine Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes bzw. Unterha…
Text Mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes X. vom 11. Juni 1965 wurde Harald K. wegen Geisteskrankheit beschränkt entmundigt. Der Entmündigungsbeschluß ist, noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Zum vorläufigen Beistand wurde mit Beschluß v. 10. Juni 1965 der Notarsubstitut Dr. Christian K. bestellt. Das …
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die Ausführungen im Revisionsrekurs gehen im wesentlichen dahin, daß das Vermögen des Kuranden im Betrage von 1.450.000 S mit Rücksicht darauf, daß die Entmündigung noch nicht rechtskräftig sei, in analoger Anwendung der Bestimmung des § 219 AußStrG. in einem jederzeit realisier…