§ 219 Mündelsichere Liegenschaften
§ 219 Mündelsichere Liegenschaften — ABGB
§ 219 Mündelsichere Liegenschaften — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
vgl. Art. XVII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40193013
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.
(2) Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen.