JudikaturJustizRS0104889

RS0104889 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1996

Undeutlichkeiten beziehungsweise Unklarheiten bezüglich der Widmungsnotwendigkeit schuldmindernder Zahlungen einerseits und Anrechnung auf welchen der aushaftenden Kredite andererseits gehen ausschließlich gemäß § 915 zweiter Halbsatz ABGB zu Lasten der Bank. (hier kommt noch die Zweifelsregel des ersten Halbsatzes leg cit hinzu, erfolgte doch die Hypothekeinräumung des Beklagten nach der Aktenlage ausschließlich fremdnützig und damit im Verhältnis zur klägerischen Bank unentgeltlich.)