Spruch Ist die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes in Österreich anzuerkennen, dann ist sie in ihren prozeßrechtlichen Auswirkungen so zu beurteilen, als ob sie durch ein inländisches Gericht gefällt worden wäre Es begrundet keinen Verstoß gegen den ordre public, wenn ein ausländisches Recht die Fr…
Text Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger. Mit Vergleich vor dem Landgericht Berlin vom 15. 11. 1960 verpflichtete sich der Kläger, an die Beklagte, mit der er damals noch in aufrechter Ehe lebte, über die mit einstweiliger Anordnung des Landgerichtes Berlin vom 14. 7. 1960 zugesprochene Unt…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Die Frage, ob der Anspruch der Beklagten aus dem vor dem Landgericht Berlin am 15. 11. 1960 geschlossenen gerichtlichen Vergleich infolge Scheidung ihrer Ehe oder infolge Verzichts erloschen ist, betrifft den Grund des Anspruches, sodaß dem Rechtsmittel des Klägers die…