JudikaturJustizRS0104840

RS0104840 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1987

Es betrifft den Grund des Anspruchs, unter welchen Voraussetzungen, das Subsidiäritätsprinzip zum Tragen kommt (so schon 1 Ob 588/78, SZ 51/110) Hier: ob bei einem Unterhaltsbegehren nach § 68 EheG der geschiedene Ehegatte primär oder erst subsidiär nach ehelichen Kindern unterhaltspflichtig ist oder nicht.

Entscheidungen
5