RS0104825 – OGH Rechtssatz
RS0104825 – OGH Rechtssatz
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Ob ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluß an einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO leidet, stellt eine amtswegig wahrzunehmende verfahrensrechtliche Frage dar, die nicht zur Unterhaltsbemessung gehört und daher der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof offensteht.