JudikaturJustizRS0104692

RS0104692 – AUSL OLG Stuttgart Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 1972

a) Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen von österreichischen Staatsangehörigen.

b) Auswirkungen der Rücknahme einer von einem österreichischem Gericht anhängigen Scheidungsklage "unter Anspruchsverzicht" auf einen nachfolgenden Scheidungsrechtsstreit in Deutschland. § 616 ZPO ist nicht anwendbar, wenn der Vorprozeß nach einem Prozeßrecht entschieden worden ist, das eine entsprechende Regelung nicht kennt.

c) Beweislast bei Widerspruch gegen eine Heimtrennungsklage nach österreichischem Eherecht.

RS U OLG Stuttgart (D) 1972/07/14 5 U 30/71 Veröff: NJW 1973,432

Entscheidung
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