JudikaturJustizRS0104660

RS0104660 – AUSL OLG Celle Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 1974

Das Wesen der Zueignung besteht darin, daß der Täter die Sache unter Ausschluß des wirklich Berechtigten dem eigenen Vermögen einverleibt. Hiezu reicht zwar der bloße Entschluß (Zueignungswille) als innerer Vorgang nicht aus, vielmehr ist eine nach außen erkennbare Handlung notwendig. Eine Betätigung des Zueignungswillens nach außen kann jedoch im Verschweigen des Besitzes der Sache liegen, sofern eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht, ferner auch im Verheimlichen des Standorts der Sache gegenüber dem Eigentümer.

RS U OLG Celle (D) 1974/07/08 2 Ss 141/74 Veröff: NJW 1974,2326

Entscheidung
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