RS0104325 – OGH Rechtssatz
RS0104325 – OGH Rechtssatz
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Soll nach dem Willen der Parteien mit einem Schenkungsvertrag tatsächlich eine Erbteilung vorweggenommen werden, um dadurch die Benachteiligung des einen Noterben durch Zuwendungen von seiten des anderen Noterben auszugleichen, so muß sich die spätere Klägerin die ihr vom Beklagten als Gegenleistung übertragenen Werte anrechnen und dies ihrem Pflichtteilsergänzungsanspruch entgegenhalten lassen.