JudikaturJustizRS0104248

RS0104248 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 1976

Wenn ein einzelner Versorgungsempfänger Anpassung nach § 16 BetrAVG verlangt, ist zugunsten des Arbeitgebers mitzuberücksichtigen, ob und inwieweit er auch Versorgungsansprüche sonstige Arbeitnehmer anpassen muß.

Entscheidung
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