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RS0104248 – AUSL BAG Rechtssatz
Wenn ein einzelner Versorgungsempfänger Anpassung nach § 16 BetrAVG verlangt, ist zugunsten des Arbeitgebers mitzuberücksichtigen, ob und inwieweit er auch Versorgungsansprüche sonstige Arbeitnehmer anpassen muß.
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