JudikaturJustizRS0103902

RS0103902 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2007

Die gesetzlichen Anordnungen über die Liquidation dienen dem Zweck, die Gesellschaftsgläubiger zu schützen; deshalb ist zunächst dafür zu sorgen, dass das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft zur Befriedigung deren Gläubiger herangezogen wird. Es darf somit nichts an die Gesellschafter verteilt werden, was eigentlich deren Gläubigern zusteht.

Entscheidungen
3