JudikaturJustizRS0103737

RS0103737 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Handelte der Beklagte hoheitlich, ist nicht nur dessen Schadenersatzhaftung gemäß § 1 Abs 1 AHG zu verneinen, sondern ist gemäß § 9 Abs 5 AHG gegen ihn als Organ auch der Rechtsweg unzulässig.

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