JudikaturJustizRS0103704

RS0103704 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2005

Die Beschlagnahme ist das prozessuale Mittel zur Sicherung der Strafe des Verfalls. Sie beseitigt lediglich die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers, nicht jedoch dessen Eigentum an der beschlagnahmten Sache. Der beschlagnahmte Gegenstand ist zurückzustellen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder die Strafe des Verfalls nicht verhängt wird. Sofern eine Rückgabe der zu Unrecht beschlagnahmten Sache nicht mehr möglich ist, ist dafür entsprechender Ersatz in Geld zu leisten.

Entscheidungen
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