JudikaturJustizRS0103494

RS0103494 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2013

Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder und der Kinder gegen ihre Eltern sind nicht gleichrangig. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs von Kindern gegen ihre Eltern kann daher ein (allfälliger) Unterhaltsanspruch der Eltern des Unterhaltspflichtigen nicht berücksichtigt werden.

Entscheidungen
5