JudikaturJustizRS0103276

RS0103276 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 1955

Hat der Versicherte in einem Abfindungsvergleich gegenüber dem Haftpflichtversicherer auch auf alle künftigen Ansprüche auf Grund des eingetretenen Versicherungsfalles verzichtet, so können auch dann, wenn sich die Parteien bei Abschluß des Vergleiches nur einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt hatten, nachträglich aber ein weiterer Schaden außerhalb des vorgestellten aufgetreten ist, wegen dieses weiteren Schadens keine Versicherungsansprüche mehr geltend gemacht werden, wenn der weitere Schaden schon bei Abschluß des Abfindungsvergleichs vorhersehbar war.

Veröff: NJW 1956,217 = JR 1956,103

Entscheidung
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