JudikaturJustizRS0103116

RS0103116 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 1953

Ein durch Machtmißbrauch zustande gekommener Hauptversammlungsbeschluß (Hauptgeneralversammlungsbeschluß) ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Das gilt auch, wenn die Stimmberechtigten infolge politischen Drucks oder anderer von außen her kommender Einschüchterungen unfrei handeln. Fehlt es an widerrechtlicher Drohung, so genügt ein Handeln aus unfreier Lage heraus zur Anfechtung nicht. Mit einem Vorstandsmitglied kann nicht vereinbart werden, daß ihm nach seiner fristlosen Entlassung sein volles Gehalt weitergezahlt werden soll. Das Recht der Aktiengesellschaft zu fristloser Entlassung ihrer Vorstandsmitglieder kann im voraus weder ausgeschlossen noch auf bestimmte Gründe beschränkt werden. Ein Vorstandsmitglied hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Anspruch auf Wiedereinstellung als Organmitglied. Auch gegenüber Vorstandsmitglieder ist der Verlust von Versorgungsrechten keine unabdingbare Folge fristloser Entlassung. Es kann auch vereinbart werden, daß ein Versorgungsanspruch in gewissen Fällen fristloser Entlassung entstehen soll. Eine solche Vereinbarung darf aber nicht den Anreiz zu ungetreuem oder vorsätzlich schädigendem Verhalten bieten und kann daher nicht für den Fall der Kündigung aus derartigen Gründen getroffen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kann einem fristlos entlassenen Vorstandsmitglied ein Versorgungsanspruch zugebilligt werden. Das ist auch gegenüber den von der Entnazifizierung Betroffenen möglich. Veröff: NJW 1953,740

Entscheidung
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