RS0103058 – OGH Rechtssatz
RS0103058 – OGH Rechtssatz
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Auch vom mittelbaren Störer - das ist von jenem, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu verhindern - kann Unterlassung und nicht bloß Einwirkung auf den unmittelbaren Störer begehrt werden (hier: Unterlassung der Verteilung von Werbematerial in einem Wohnhaus durch selbständige Werbemittelverteiler).