JudikaturJustizRS0103054

RS0103054 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 2010

Das Kind ist nicht verpflichtet, den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens zu bestreiten. Letzterer ist nur dann heranzuziehen, wenn zur Deckung der Unterhaltskosten die eigenen Einkünfte und die Unterhaltsleistungen der Eltern nicht ausreichen.

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3