RS0102901 – OGH Rechtssatz
RS0102901 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
An die Stelle einer freiwilligen Zahlung tritt im Falle der zwangsweisen Hereinbringung die Zuweisung aus dem Erlös der im Zuge des Exekutionsverfahrens verwerteten Vermögenswerte des Verpflichteten. Wird eine Liegenschaft ganz oder teilweise versteigert, dann ist der Ertrag aus dem Exekutionsverfahren die "Verteilungsmasse", die sich aus den einzelnen in § 215 EO aufgezählten Positionen zusammensetzt.