JudikaturJustizRS0102471

RS0102471 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2012

Die Zulassung von Arzneispezialitäten hat zwar durch einen rechtsgestaltenden Bescheid zu erfolgen. Aus § 12 Abs 2 AMG, in welchem ausdrücklich der Fall eines Antrages auf Kostenübernahme einer in Österreich nicht zugelassenen Arzneispezialität bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger vorgesehen wurde, ist aber zwingend abzuleiten, dass in Österreich - anders als nach der jüngsten Judikatur des BSG (SGb 1996, 32) - nicht zugelassene Arzneimittel bzw Arzneispezialitäten keineswegs generell und absolut von einer Erstattungspflicht der Sozialversicherungsträger ausgenommen und ausgeschlossen sind.

Entscheidungen
4