JudikaturJustizRS0102356

RS0102356 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 1999

Der Sorgfaltsmaßstab eines "öffentlich-rechtlichen Verwahrers" ist gleich dem eines durch privatrechtlichen Vertrag bestellten Verwahrers; auch er hat alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um eine Verschlechterung der ihm übergebenen Sache hintanzuhalten.

Entscheidungen
2