JudikaturJustizRS0101785

RS0101785 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 2022

Die Rechtswirksamkeit der Rechtsmittelanmeldung hängt nicht von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift, etwa der Aufnahme eines Protokolls, ab; auch eine nach Beendigung der Hauptverhandlung vom Verteidiger gegenüber dem Verhandlungsrichter abgegebene, von diesem in einem Amtsvermerk festgehaltene Erklärung, Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe anzumelden, genügt.

Entscheidungen
12