JudikaturJustizRS0101782

RS0101782 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2022

Das unter Nichtigkeitssanktion stehende Gebot der Beiziehung (zumindest) eines Sachverständigen im Fall der Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme kann nur bedeuten, dass der Experte im Hinblick auf diese Maßnahme zugezogen wird. In Ansehung des zum Unterbringungsantrag erstatteten Gutachtens muss dem von der Expertise betroffenen Angeklagten und seinem Verteidiger (§ 439 Abs 1 StPO) im Sinn des dem österreichischen Strafprozess eigenen Grundsatzes der Kontradiktorietät (SSt 46/56, EvBl 1982/151) die Möglichkeit eröffnet werden, zu den zum Unterbringungsantrag erstatteten gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen vor der Entscheidung Stellung zu nehmen.

Entscheidungen
6