JudikaturJustiz12Os140/93

12Os140/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Oktober 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian S***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 27.Juli 1993, GZ 16 Vr 1380/92-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde Christian S***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren verurteilt. Weiters wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Anordnung der Anstaltsunterbringung vom Angeklagten erhobene, auf die Z 4 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl, weil sie mit der Behauptung, § 439 Abs. 2 StPO gebiete bei sonstiger Nichtigkeit der Anstaltsunterbringung die Anwesenheit des beigezogenen Sachverständigen während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung (dieser sich aber nach Erstattung seines Gutachtens entfernt habe), verkennt, daß der Sachverständige zwar zur Hauptverhandlung beizuziehen ist, dies aber nicht (wie in Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich des Verteidigers) als Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung zu verstehen ist. Vielmehr muß dem Angeklagten und Verteidiger lediglich die Möglichkeit gegeben werden, zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung zu nehmen (Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 1 und 2 zu § 439). Daß eine solche nicht eingeräumt worden wäre, wird vom Beschwerdeführer indes nicht behauptet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.