JudikaturJustizRS0101768

RS0101768 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juli 1998

Da jede juristische Interpretation im äußersten Wortsinn des Gesetzes ihre Grenze findet, ist daran festzuhalten, daß Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung nur begründet werden kann, wenn dies der Beklagte in einem a priori auf Zivilteilung oder Naturalteilung abzielenden Verfahren zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft verlangt. Unmißverständlich ist der Gesetzeswortlaut allerdings insoweit, als die Einräumung des Wohnungseigentums durch die gerichtliche Entscheidung des Teilungsstreites erfolgt. Das Gericht hat also einen Titel für die Verbücherung des Wohnungseigentums zu schaffen (§ 12 Abs 1 WEG), was ein darauf gerichtetes Klagebegehren voraussetzt und durch eine bloße Einwendung des Beklagten nicht erreicht werden kann.

Entscheidungen
6