JudikaturJustizRS0101724

RS0101724 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 1950

Wurde gegen ein Urteil im vereinfachten Verfahren Berufung wegen Schuld und Strafe angemeldet, beziehen sich aber die Berufungsausführungen ausschließlich auf die Strafe, so darf sich das Berufungsgericht nicht auf die Entscheidung über die Strafberufung beschränken, sondern muss einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung, und zwar auch, soweit sie gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtet war, anordnen.