BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 469

§ 469

Das Landesgericht berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder die Staatsanwaltschaft einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt.

Entscheidungen
10
  • Rechtssätze
    4