Spruch Durch die Vornahme der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils vom 22. März 1993 (ON 10) in Abwesenheit des Beschuldigten Ronald S* wurde das Gesetz in der Bestimmung der §§ 427 Abs 1, 491 StPO verletzt. Das bezeichnete Urteil und die zugleich ergangene, damit im Zusammenhang stehende Entscheidung …
Text Gründe: Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 22. März 1993, GZ 37 E Vr 113/93 10, wurde Ronald S* nach Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit konform mit dem gegen ihn eingebrachten Strafantrag (ON 3) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körpe…
Rechtliche Beurteilung Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten verletzen das Gesetz in der nach § 491 StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter anzuwendenden Bestimmung des § 427 Abs 1 StPO. Darnach kann bei sonstiger Nichtigkeit die Hauptverhandlung und die Urtei…