JudikaturJustizRS0101476

RS0101476 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2024

Die gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 12 setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen (siehe § 351, zweiter Satz, StPO) mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus.

Entscheidungen
27