Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch II/1, jedoch nur soweit es die Unterdrückung einer Versicherungskarte des Mitar M*** betrifft, sowie im Schuldspruch zu II/2 und demgemäß auch im Strafauss…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maximilian A*** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB (Punkte I/ 1/ bis 3/ des Urteilsspruches) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkte II/ 1/ und 2…
Rechtliche Beurteilung Der geltend gemachte Begründungsmangel für die Annahme der Täterschaft des Angeklagten beim Diebstahl zum Nachteil der Brigitte W*** liegt nicht vor, denn das Erstgericht hat diesen Schuldspruch zureichend auf die Angaben des Angeklagten vor der Polizei am 19. Mai 1987 (AS 28, 29) gestützt, wonach e…