RS0101310 – OGH Rechtssatz
RS0101310 – OGH Rechtssatz
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Als ein unabwendbarer, weder dem Wiedereinsetzungswerber noch dessen Verteidiger als Verschulden zurechenbarer Umstand wird nach ständiger Rechtsprechung das einmalige Versehen einer sonst verlässlichen Kanzleiangestellten angesehen, soferne der Anwalt der Pflicht zur Überprüfung seines Personals nicht nachkommen konnte oder sich nach den Umständen darauf verlassen durfte, dass seine Hilfskräfte den ihnen zur Vermeidung von Fristversäumnissen erteilten allgemeinen und besonderen Anweisungen nachkommen würden.