RS0101123 – OGH Rechtssatz
RS0101123 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Geschwornen dürfen grundsätzlich nicht mit Ausführungen über strittige bzw unterschiedliche Lehrmeinungen oder eine im Laufe der Zeit schwankend gewesene Judikatur zu bestimmten Rechtsproblemen belastet werden; vielmehr darf ihnen zu jeder zu erläuternden Rechtsfrage stets nur eine einzige Rechtsansicht dargestellt werden, die freilich richtig sein muss.