JudikaturJustizRS0101123

RS0101123 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2017

Die Geschwornen dürfen grundsätzlich nicht mit Ausführungen über strittige bzw unterschiedliche Lehrmeinungen oder eine im Laufe der Zeit schwankend gewesene Judikatur zu bestimmten Rechtsproblemen belastet werden; vielmehr darf ihnen zu jeder zu erläuternden Rechtsfrage stets nur eine einzige Rechtsansicht dargestellt werden, die freilich richtig sein muss.

Entscheidungen
21