JudikaturJustizRS0101029

RS0101029 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2022

Ist im ersten Rechtsgang über den die Kompetenz des Geschwornengerichts begründenden Anklagevorwurf durch Verneinung der diesbezüglichen Hauptfrage im insoweit unangefochtenen und aufrecht bleibenden Wahrspruch endgültig abgesprochen worden, kommt (bei Aufhebung des Wahrspruchs zur Eventualfrage in Richtung eines nicht der Zuständigkeit des Geschwornengerichts unterliegenden Delikts) für das weitere Verfahren die Kompetenz des Geschwornengerichts nicht mehr in Betracht (EvBl 1969/277); die Sache ist vielmehr an das nunmehr sachlich zuständige Gericht zu verweisen.

Entscheidungen
27