RS0101020 – OGH Rechtssatz
RS0101020 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Antwort der Geschwornen ist undeutlich, wenn sie mehrere Deutungen zulässt und daher nicht klar erkennen lässt, welchen Sinn ihr die Geschwornen beigelegt haben, und sie ist unvollständig, wenn die Geschwornen eine Frage unberechtigter Weise nicht beantwortet haben. Ein innerer Widerspruch liegt nicht vor, wenn der Wahrspruch der Geschwornen oder die gemäß § 331 Abs 3 StPO hiefür angegebenen Erwägungen mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht übereinstimmen. Solche Unstimmigkeiten können mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht werden.