JudikaturJustizRS0100972

RS0100972 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2022

Die Befugnis nach § 317 Abs 2 StPO wird durch Natur und Zweck der Fragestellung eingeschränkt, die einen der wahren Willensmeinung der Geschwornen gemäßen und für das Gericht brauchbaren Wahrspruch herbeiführen soll.

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