JudikaturJustizRS0100932

RS0100932 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 1995

Über die Möglichkeit einer außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) sind die Laienrichter erst im Rahmen der gemeinsamen Beratung mit dem Schwurgerichtshof über die Strafe zu belehren.

Entscheidungen
2