JudikaturJustizRS0100917

RS0100917 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 2023

Der Inhalt der gemäß dem § 331 Abs 3 StPO vom Obmann der Geschwornen zu verfassenden Niederschrift gehört nicht zum Wahrspruch der Geschwornen. Er ist demnach auch nicht unter den Begriff der "Antwort" im Sinne des § 345 Abs 1 Z 9 StPO zu zählen. Der Inhalt der Niederschrift kann daher weder im Rahmen der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO, noch eines anderen Nichtigkeitsgrundes erörtert und wegen Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruchs angefochten werden.

Entscheidungen
27