JudikaturJustizRS0100625

RS0100625 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2006

Die Stellung einer Eventualfrage muss jeweils über den Rahmen bloßer Mutmaßungen hinaus durch das Verfahrensergebnis, insbesondere durch die Angeklagtenverantwortung, durch Zeugenaussagen oder Ausführungen von Sachverständigen indiziert sein, wobei die sie bedingenden Tatsachen bestimmt und erheblich sein müssen.

Entscheidungen
15