Spruch Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch 1 (Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 2 StGB) und demgemäß im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie im Ausspruch über die privatrech…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter Josef Leo F***** (unter anderem) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Satz 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 17.September 1994 in Graz Helmut P***** dadurch, daß er ihm mehrere Faustschläge und auch Tritte gegen das Gesicht verset…
Rechtliche Beurteilung Die vom Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 5, 6, 8 und 10 a StPO gegen den Raubvorwurf erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist aus der Z 6 - mit der er eine (weitere) Eventualfrage in Richtung Diebstahl vermißt - berechtigt. Der Schwurgerichtshof ist zur Stellung einer Eventualfrage nicht nur dann verpflic…