RS0100605 – OGH Rechtssatz
RS0100605 – OGH Rechtssatz
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Die unzulässige Aufnahme eines Kostenbestimmungsbeschlusses in das Urteil (hier: § 227 FinStrG) gereicht dem Angeklagten auch wegen der Abschneidung einer Uneinbringlichkeitserklärung nach § 391 StPO sowie einer möglichen Verjährung und Stundung (§§ 8 und 9 GEG) zum Nachteil.