JudikaturJustizRS0100605

RS0100605 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1977

Die unzulässige Aufnahme eines Kostenbestimmungsbeschlusses in das Urteil (hier: § 227 FinStrG) gereicht dem Angeklagten auch wegen der Abschneidung einer Uneinbringlichkeitserklärung nach § 391 StPO sowie einer möglichen Verjährung und Stundung (§§ 8 und 9 GEG) zum Nachteil.