JudikaturJustizRS0100396

RS0100396 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2023

Die "Tatsachen" müssen so weit konkretisiert sein, dass sie, wäre das Schöffengericht zuständig, der Begründungspflicht des § 270 Abs 2 Z 5 StPO unterlägen.

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