JudikaturJustizRS0100376

RS0100376 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1992

Nach § 295 Abs 1 StPO ist es nur gestattet, unter den dort angeführten Voraussetzungen die Strafe eines Mitschuldigen, der keine Berufung ergriffen hat, von Amts wegen herabzusetzen, nicht aber auch ein Erkenntnis über privatrechtliche Ansprüche zu ändern.

Entscheidungen
7