RS0100349 – OGH Rechtssatz
RS0100349 – OGH Rechtssatz
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Der Schwurgerichtshof muß nicht alle Beweise zulassen, aus denen nur überhaupt auf irgend eine Art eine Schlußfolgerung in Ansehung der von den Geschwornen zu beantwortenden Fragen gezogen werden könnte. Das Gesetz verlangt vielmehr eine Beweisaufnahme nur dann, wenn auf Grund einer gewissenhaften Würdigung der gegebenen Sachlage ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten ist.