RS0100287 – OGH Rechtssatz
RS0100287 – OGH Rechtssatz
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Der im § 293 Abs 2 StPO ausgesprochene Grundsatz räumt dem OGH nicht die Befugnis ein, bei Aufhebung eines Urteils und Anordnung der Verfahrensneudurchführung auf die Würdigung der weiteren Verfahrensergebnisse Einfluß zu nehmen. Auch für das neu durchzuführende Verfahren gilt die Maxime, daß die Tatrichter nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden haben, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei (§ 258 Abs 2 StPO). Das Erstgericht ist diesfalls - Stetigkeit des Sachverhaltes vorausgesetzt - nur bei der Entscheidung der Rechtsfrage an die dem kassatorischen Erkenntnis zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden.