JudikaturJustizRS0100126

RS0100126 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1991

Über die Berufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes hat der OGH nur dann abzusprechen, wenn er auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden hat und nicht nach dem § 285 i StPO vorzugehen ist. Wurde die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in erster Instanz (rechtskräftig) zurückgewiesen, fehlt für eine Vorlage der Akten an den OGH zur Entscheidung über eine (nach welcher Richtung immer erhobene) Berufung (hier: "wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe") die gesetzliche Grundlage (§ 296 Abs 1 StPO).

Entscheidungen
2