JudikaturJustiz13Os144/15y

13Os144/15y – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zabl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tsvetan T***** wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landegerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 11. September 2015, GZ 12 Hv 56/15m 20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Tsvetan T***** des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. Juli 2015 in N***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit bislang unbekannten Tätern (§ 12 StGB) und als Mitglied einer kriminiellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise und Durchreise von Fremden und in durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür zu leistendes Entgelt von zumindest 500 Euro unrechtmäßig zu bereichern, indem er 31 Fremde, darunter ein Kind, die über keine gültigen Einreisepapiere für den Schengenraum verfügten, bei extremer Hitze und unzureichender Luftzufuhr etwa fünf Stunden ohne Versorgung im lediglich 1,8 m breiten, 2,5 m langen und 1,55 m hohen Laderaum eines Mercedes Sprinter von Ungarn durch Österreich beförderte, somit die Tat in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden und auf eine Art und Weise begangen, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Nach den aus dem Europäischen Strafregister-informationssystem ECRIS (ON 10) abgeleiteten Feststellungen wurde der Angeklagte am 3. November 2010 in Bulgarien wegen Diebstahls verurteilt. Als Maßnahme wurde über ihn die Führungsaufsicht verhängt (US 3).

Die gegen die rechtliche Beurteilung der Strafzumessungstatsache gerichtete Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) bekämpft die Annahme des Vorliegens einer einschlägigen Vorstrafe und behauptet, die verhängte Maßnahme sei einer Diversion gleichzusetzen, übergeht dabei aber die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein ausländisches Gericht (US 3). Damit verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung (vgl RIS-Justiz RS0099810).

Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer nunmehr angelastete Schlepperei, die auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen ist, wurde der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB vom Erstgericht zu Recht angenommen.

Der eine Begründung der Feststellungen zur Vorstrafe vermissende Einwand der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) geht fehl, weil die für die Strafbemessung entscheidenden Tatsachen nicht mit Mängelrüge bekämpft werden können (RIS-Justiz

RS0099869; Ratz , WK-StPO Rz 680, 693 ; vgl im Übrigen US 3).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.